Description du poste
La commune de Root met en place une nouvelle réglementation sur l'eau.
--- TACHES ---
Elle fixe les frais de raccordement et d'exploitation de l'eau. Elle s'applique aussi aux zones externes sous contrat. Des tarifs distincts peuvent être établis pour ces zones.
--- COMPETENCES ---
Nécessite une compréhension des règlements en vigueur.
--- COMPETENCES ---
en gestion de l'eau et des ressources. Capacité à appliquer des régulations administratives. VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM WASSER- VERSORGUNGS-REGLEMENT DERGEMEINDE ROOTSRR Nr. November 2024, in Rechtskraft ab 1. Januar 2025 2Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 2 des Wasserversorgungs-Reglement (WVR) folgende Vollzugsverordnung:Art. 1 ZweckMit dieser Verordnung regelt der Gemeinderat den Vollzug des Reglements gemäss Art. 2 GeltungsbereichDiese Vollzugsverordnung zum Wasserversorgungs-Reglement gilt auch für die Versorgungsgebiete ausserhalb der Gemeinde Root, für welche die Gemeinde Root die Versorgung mittels Vertrag übernommen hat. Der Gemeinderat ist jedoch berechtigt, für Versorgungsgebiete ausserhalb der Gemeinde Root separate Tarife zu erlassen. 3 GrundsätzeDie Gebühren und Kosten verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. 4 AnschlussgebührDie Anschlussgebühr wird im Sinne der Art. 40 und 41 des WVR erhoben. Der Anschlussgebührenansatz (AK) gemäss Art. 1 WVR beträgt pro Quadratmeter tarifzonengewichteter Fläche für die: a. Gemeinde Root:CHF 12. Gemeinde Gisikon: CHF 12. 5 Betriebsgebühr1 Die Berechnung der Betriebsgebühr wird gemäss Art. 42 und 43 WVR erhoben. Der Grundgebührenansatz (KG) gemäss Art. 1 WVR beträgt pro Quadratmeter tarifzonen-gewichteter Fläche für die: a. Gemeinde Root:CHF 0. Gemeinde Gisikon: CHF 0. 16 3Der Mengengebührenansatz (KW) gemäss Art. 1 WVR beträgt pro Kubikmeter Frischwasser für die: a. Gemeinde Gisikon: CHF 1. 10 2 Die Mengengebühr wird aufgrund der gemessenen bezogenen Frischwassermenge erhoben. Sind keine oder ungenaue Angaben über den Wasserverbrauch vorhanden, wird der Durchschnitt der abgelaufenen 3 Jahre in Rechnung gestellt. Ist auch dies nicht 3 möglich, werden 58 m pro Person und Jahr in Rechnung gestellt (Einwohnerkontrolle mit Stichtag 1. Januar des Rechnungsjahres). 3 Temporärer Wasserbezug gemäss Art. 44 WVR wird im Regelfall mit einer Pauschalgebühr von CHF 200. 00 pro Ereignis (z. Veranstaltung usw. ) abgegolten. In Fällen mit 3 einem Wasserbezug von voraussichtlich mehr als 100 m , wird die Mehrmenge mit dem aktuell gültigen Mengentarif zusätzlich verrechnet. Die Art der Abrechnung wird bei der Erteilung der Bewilligung festgelegt. 4 Die Gebühr für Bauwasser wird anhand der Baukosten (Baukostenpositionen BKP 1-3) der Baueingabe festgelegt. Die Gebühr beträgt 0. 025 % der Baukosten, im Minimum CHF 250. 00 und im Maximum CHF 2'500. Für Grossbauprojekte ab CHF 10. kann die Gebühr stattdessen vorgängig vertraglich vereinbart werden. 5 Gemäss Art. 8 WVR ist für den Betrieb von Sprinkleranlagen zusätzlich zur Betriebsgebühr eine jährliche Sondergebühr von CHF 0. 35 pro l/min zu entrichten. 6 Für zusätzliche Wasserzähler wird gemäss Art. 7 WVR eine jährliche Miete von CHF 40. 00 pro Wasserzähler erhoben. 6 Vorübergehende Anschlüsse 1 Für Anschlüsse gemäss Art. 3 WVR, welche nur vorübergehend, aber mehr als zwölf Monate erstellt werden (z. Containerbauten, Pavillons usw. ), ist die Entrichtung von Anschlussgebühren für vorübergehende Anschlüsse geschuldet. Anschlüsse, welche für die Dauer von zehn Jahren und mehr erstellt werden sowie Bauwasserbezug, gelten nicht als vorübergehende Anschlüsse. 2 Die Anschlussgebühr für vorübergehende Anschlüsse wird pro rata je angebrochenes Anschlussjahr festgelegt. Pro Jahr beträgt die Anschlussgebühr 10 % der ordentlichen Anschlussgebühr. Folglich wird im angebrochenen zehnten Jahr 100 % der ordentlichen Anschlussgebühr bezahlt sein. 43 Die jährliche Grund- und Mengengebühr ist für die gesamte Dauer des Anschlusses bis zum Ende des letzten angebrochenen Jahres geschuldet. 4 Ein Anschluss gilt als beendet, wenn die Entnahmestellen technisch ausser Betrieb genommen werden. 5 Wird im Nachgang zu einem vorübergehenden Anschluss ein dauerhafter Anschluss erstellt, wird die bereits entrichtete Anschlussgebühr für vorübergehende Anschlüsse mitberücksichtigt. 7 Geschossigkeit1 Die Geschossigkeit dient als Hauptkriterium für die Tarifzonen-Grundeinteilung gemäss Art. Zur Ermittlung der Geschossigkeit werden alle Geschosse mit möglicher Gewerbe- oder Wohnnutzung (Raumflächen sind isoliert, beheizbar und als Wohnraum bzw. Gewerberaum nutzbar) mitberücksichtigt. 2 Entspricht die Summe der Flächen mit Gewerbe- bzw. Wohnnutzung in Teilgeschossen (z. Dachgeschoss oder Kellergeschoss) mehr als 50 % der Gebäudegrundfläche, wird ein zusätzliches Geschoss angerechnet (z. 4-geschossig statt 3-geschossig). Ist diese Summe der Flächen mehr als 150 % der Gebäudegrundfläche, werden zwei zusätzliche Geschosse angerechnet (z. 5-geschossig statt 3-geschossig). 3 Gemäss Art. 38 WVR gilt bei 2- oder 3-geschossigen Gebäuden, dass bei teilweiser Nutzung auf einem weiteren Geschoss die Grundeinteilung erhöht wird (z. TZ 4 statt TZ 3 oder TZ 6 statt TZ 5). Es werden dabei folgende Fälle unterschieden: a. Bewohnbare oder gewerblich nutzbare Flächen in einem Geschoss mit einer Gesamt- 2 fläche kleiner als 20 m gelten nicht als teilweise Nutzung auf einem weiteren Geschoss. Bewohnbare oder gewerblich nutzbare Flächen in einem Geschoss mit einer Gesamt- 2 fläche grösser als 20 m und kleiner als 50 % der Gebäudegrundfläche gelten als teilweise Nutzung auf einem weiteren Geschoss. 4 Bei mehreren Gebäuden auf dem Grundstück oder Teilgrundstück ist für die Grundeinteilung in der Regel das Gebäude mit der höchsten Geschosszahl relevant. 5 Bei Grundstücken oder Teilgrundstücken mit einer gebührenpflichtigen Fläche grösser 2'000 m² und einheitlicher Nutzungsart (z. Wohnüberbauungen) wird bei der erstmaligen Einteilung für die Erhebung der Betriebsgebühren vereinfachend eine durchschnittliche Geschosszahl rechnerisch ermittelt. Kleinere Nebengebäude wie Garagen, Autoeinstellhallen usw. werden dabei nicht mitberücksichtigt. Erfolgt später auf dem Grundstück oder Teilgrundstück eine bauliche oder grundbuchliche Veränderung, so wird es in Teilgrundstücke aufgeteilt. 8 Korrektur der Tarifzonen-Grundeinteilung 1 Gestützt auf Art. 4 WVR werden in nachfolgenden Fällen Korrekturen von der Grundeinteilung vorgenommen. 2 Brandschutz: Befinden sich Gebäude eines Grundstücks im Schutzbereich von Hydranten, so befindet sich das betreffende Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet innerhalb des Brandschutzdispositivs. Ein Gebäude liegt im Schutzbereich, wenn es ganz oder teilweise im Umkreis von 400 m um den Hydranten liegt. Ausgenommen sind Grundstücke, welche von bestehenden anderen Wasserbezugsorten gemäss § 98 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Feuerschutz (Stand 01. 2022) genügend geschützt werden und sich an deren Erstellung beteiligt haben. Liegt ein Grundstück ausserhalb des Brandschutzdispositivs, wird die Grundeinteilung um 1 Tarifzone nach unten korrigiert. 3 Bewohnbarkeit bzw. Bezug von Anlagekapazität: Der Bezug von Anlagenkapazität wird mit der Summe der Wohnungen, Gewerbebetrieben und Wohnungsäquivalenten (Wasserzählergrösse) auf einem Grundstück quantifiziert. Dabei wird unterschieden:a. Grundstücke mit reiner Wohnbebauung: Die Anzahl Wohneinheiten ist massgebend; b. Grundstücke mit reiner Gewerbenutzung: Das Wohnungsäquivalent ist massgebend; c. Grundstücke mit Mischnutzung: Der kleinere Wert zwischen Anzahl Wohneinheiten plus Anzahl Gewerbebetriebe bzw. Anzahl Wohneinheiten plus Wohnungsäquivalent; jedoch minimal das Wohnungsäquivalent ist massgebend. ZählergrösseZählergrösseWohnungsin Zoll in DN äquivalent ¾ "20 mm11 "25 mm31 ¼ "32 mm61 ½ "40 mm122 "50 mm182 ½ "65 mm303 "80 mm50Bei Übernachtungsgastronomie wird das Wohnungsäquivalent aufgrund der Bettenzahl ermittelt. Dabei gilt: 4 Betten = 1 Wohnungsäquivalent (wobei ein Doppelbett zwei Einzelbetten entspricht). Das Kriterium Bezug von Anlagekapazität führt bei einer über- bzw. unterdurchschnittlichen Anzahl Wohnungen oder Gewerbe zu einer Tarifzonenkorrektur. 6Situation aufKorrektur derTarifzonendemAnzahl WohnungenTarifzonen- Grundeintei- Geschosse Grundstück im DurchschnittGrundeinteilung(Grenzwerlung (TZ +/-) te) BZ n. -- -- -- 1 n. -- -- -- 2 - 3 Woh- 1 Wohnung nungen +1 TZ2 n. (Wohnungsäquiva- 4 und mehr+2 TZ lent) Wohnungen2 - 3 Wohnungen+1 TZ321 Wohnung4 und mehr+2 TZWohnungen2 - 4 Wohnungen+1 TZ42. 51 Wohnung5 und mehr+2 TZWohnungen1 Wohnung5 - 6 Woh- -1 TZ532 - 4 Wohnungen nungen+1 TZ7 und mehr+2 TZWohnungen1 Wohnung2 Wohnungen-2 T Z7 - 8 Woh- -1 TZ63. 53 - 6 Wohnungen nungen+1 TZ9 und mehr+2 TZWohnungen1 - 2 Wohnungen-2 TZ3 Wohnungen-1 TZ744 - 7 Wohnungen8 - 10 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ11 und mehrWohnungen1 - 2 Wohnungen3 - 5 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ856 - 9 Wohnungen10 - 12 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ13 und mehrWohnungen bis 5 Wohnungen6 - 10 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ9611 -13 Wohnungen14 - 16 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ17 und mehrWohnungen7Situation aufKorrektur derTarifzonendemAnzahl WohnungenTarifzonen- Grundeintei- Geschosse Grundstück im DurchschnittGrundeinteilung(Grenzwerlung (TZ +/-) te) bis 10 Wohnungen 11 - 14 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ10715 - 17 Wohnungen18 - 20 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ21 und. mehrWohnungen bis 14 Wohnungen15 - 19 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ11820 - 23 Wohnungen24 - 27 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ28 und mehrWohnungen bis 17 Wohnungen18 - 24 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ12925 - 28 Wohnungen29 - 32 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ33 und mehrWohnungen bis 23 Wohnungen24 - 30 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ131031 - 34 Wohnungen35 - 38 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ39 und mehrWohnungen bis 29 Wohnungen30 - 38 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ141139 - 43 Wohnungen44 - 48 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ49 und mehrWohnungen bis 36 Wohnungen37 - 45 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ151246 - 50 Wohnungen51 - 55 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ56 und mehrWohnungen8Situation aufKorrektur derTarifzonendemAnzahl WohnungenTarifzonen- Grundeintei- Geschosse Grundstück im DurchschnittGrundeinteilung(Grenzwerlung (TZ +/-) te) bis 42 Wohnungen 43 - 51 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ161352 - 56 Wohnungen57 - 61 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ62 und mehrWohnungen bis 50 Wohnungen51 - 59 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ171460 - 64 Wohnungen65 - 69 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ70 und mehrWohnungen bis 59 Wohnungen60 - 70 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ181571 - 76 Wohnungen77 - 82 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ83 und mehrWohnungen bis 68 Wohnungen69 - 79 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ191680 - 85 Wohnungen86 - 91 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ92 und mehrWohnungen bis 78 Wohnungen79 - 89 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ201790 - 95 Wohnungen96 - 101+1 TZWohnungen+2 TZ102 und mehrWohnungen bis 87 Wohnungen88 - 100-2 TZ101 - 107 Wohnun- Wohnungen-1 TZ2118 gen108 - 114+1 TZWohnungen+2 TZ115 und mehrWohnungen9Situation aufKorrektur derTarifzonendemAnzahl WohnungenTarifzonen- Grundeintei- Geschosse Grundstück im DurchschnittGrundeinteilung(Grenzwerlung (TZ +/-) te) bis 100 Wohnungen 101 - 113-2 TZ114 - 120 Wohnun- Wohnungen-1 TZ2219 gen121 - 127+1 TZWohnungen+2 TZ128 und mehrWohnungenBei Grundtarifzonen grösser Tarifzone 22 (mehr als 19 Geschosse) wird die obige Korrekturtabelle gleichförmig weitergeführt. Der Mechanismus ist im Anhang 1 beschrieben. Auch leerstehende Wohnungen und Kleinwohnungen (z. Studios) beziehen die Leistungsbereitschaft und werden folglich mitberücksichtigt. 4 Nutzung: Die Tarifzonen-Grundeinteilung wird bei nachfolgenden, nicht abschliessend aufgelisteten, besonderen Verhältnissen verursachergerecht über einen Nutzungszuschlag oder -abzug korrigiert:BesonderheitBeschreibungTZ-KorrekturGebührenpflichtige Fläche pro Wohn- + 4 TZ einheit kleiner 25 m² Gebührenpflichtige Fläche pro Wohn- + 3 TZ einheit kleiner 50 m² Gebührenpflichtige Fläche pro Wohn- 2 + 2 TZ einheit kleiner 75 mGebührenpflichtige Fläche pro Wohn- 2 +1 TZUnverhältnismässiges einheit kleiner 100 m Flächen- Gebührenpflichtige Fläche grösser oder Leistungsverhältnis bei gleich 2 000 m² und gebührenpflichtige überwiegender Nutzung - 1 TZFläche pro Wohneinheit grösser oder gemäss Gruppe A (Art. 8 gleich 150 m² Abs. 3) Gebührenpflichtige Fläche grösser oder gleich 2 000 m² und gebührenpflichtige - 2 TZFläche pro Wohneinheit grösser oder gleich 250 m² Gebührenpflichtige Fläche zwischen 1'200 m² und 2'000 m² und gebühren- - 1 TZ pflichtige Fläche pro Wohneinheit grösser oder gleich 600 m² UnverhältnismässigesGebührenpflichtige Fläche grösser oder Flächengleich 2'000 m² und gebührenpflichtige - 1 TZLeistungsverhältnis beiFläche pro Wohnungsäquivalent grösser überwiegender Nutzung oder gleich 500 m² 10BesonderheitBeschreibungTZ-Korrektur gemäss Gruppe B und C Gebührenpflichtige Fläche grösser oder (Art. 3) gleich 2'000 m² und gebührenpflichtige - 2 TZFläche pro Wohnungsäquivalent grösser oder gleich 1'000 m² 2Grundstücksfläche kleiner 300 m bei Kleines GrundstückGrundstücken mit Grundeinteilung + 1 TZ grösser oder gleich Tarifzone 3 Gewerbegrundstücke (exkl. Landwirtschaft) mit maximal eingeschossigen Gebäuden bzw. die Gebäudegrundflä- 1-geschossiges Gewerbe - 1 TZ che des zweiten Geschosses ist kleiner als 50 % des darunterliegenden Geschosses Betriebe mit ausserordentlich hohem Grossverbraucher+ 1 TZMengen-Flächen-VerhältnisLandwirtschaftlich genutztes Grund- Landwirtschaftsbetrieb, stück mit Tierhaltung und entsprechen- + 1 TZ Stallungen den Stallungen. Grundstücke mit Ferienhäusern, Feri- Geringer Mengenbezug, enwohnungen bzw. geringem Mengen- + 2 TZ Saisonale Nutzung bezug (gemäss Art. Zuschlag nur für Betriebsgebühren. In Ausnahmefällen, wo es die Verursachergerechtigkeit verlangt, können weitere Nutzungskorrekturen angewendet werden. 9 Gebührenpflichtige Fläche für Ausnahmefälle 1 Teilflächen eines Grundstücks in der Bauzone, welche im Bauzonenplan als Nichtbauzone (z. Wald, Landwirtschaftszone usw. ) mit Ausnahme der Weilerzone bezeichnet sind, werden nicht als gebührenpflichtige Flächen betrachtet. 2 Die Reduktionsmassnahme gemäss Art. 1 WVR betrifft in der Regel nur Grundstücke mit einer um die gemäss Abs. 1 reduzierte Grundbuchfläche ab 2'000 m2 und einer um die gemäss Abs. 1 reduzierte Grundbuchfläche von mehr als 300 m² pro Wohneinheit (bzw. Wohnungsäquivalent gemäss Zähler) sowie für sämtliche Grundstükke in der Nichtbauzone mit Ausnahme der Weilerzone. Sie ist als Ausnahmeregelung zur Wahrung der Verhältnismässigkeit zu betrachten. 3 Für die rechnerische Ermittlung der gebührenpflichtigen Fläche gemäss Abs. 2 wird die Gebäudegrundfläche der angeschlossenen Gebäude durch den Faktor k dividiert. Je nach Gebäudenutzung wird ein anderer Faktor k angewendet:11GruppeGebäudenutzung k =überwiegende Wohnnutzung;Dienstleistungsgewerbe (Büro und Verwaltung);A0. 25Laboratorien, Feinwerkstätten, Ateliers usw. Gastronomie (Restaurants, Hotellerie), HeimeGewerbehallen (inkl. integrierter Büroteil);Schulanlagen mit Sporthallen, Mehrzweckhallen;B0. 50Öffentliche HallenbäderClubhäuserGebäude in der Landwirtschaftszone;Kleinbauten, Nebengebäude, Ökonomiegebäude, GaragenC usw. 70TiefgaragenKirchenZur Wahrung der Verhältnismässigkeit, kann in Ausnahmefällen die gebührenpflichtige Fläche auch grafisch-logisch ermittelt werden. 4 Die Aufteilung in Teilgrundstücke gemäss Art. 3 WVR wird in der Regel nur bei Grundstücken mit einer um die gemäss Abs. 1 reduzierte Grundbuchfläche ab 2'000 m² und inhomogener Bebauung (z. Industriebaute neben Wohnhaus) vorgenommen. 5 Die gemeinsame Betrachtung mehrerer Grundstücke gemäss Art. 4 WVR ist als Ausnahme-regel zu betrachten und wird angewandt, wenn sich ein Gebäudekomplex über mehrere Grundstücke erstreckt. 6 Engparzellierungen gemäss Art. 5 WVR liegen vor, wenn ein Verhältnis der Gebäudegrundfläche zur Grundbuchfläche von mehr als 0. 7 Bei Engparzellierungen gemäss Abs. 6 werden die Grundstücksflächen der zugehörigen und nicht angeschlossenen Grundstücke, wie beispielsweise Grünflächen, Spielplätze usw. im Verhältnis der Gebäudegrundflächen auf die engparzellierten Grundstücke übertragen. 10 Anschlussgebühren für mitprofitierende Flächen 1 Gemäss Art. 4 WVR kann von einem Grundstück oder Teilgrundstück mit mitprofitierenden Flächen bei einer baulichen Veränderung eine Anschlussgebühr fällig werden. Als mitprofitierend gelten Flächen und Bauten, für welche nach früheren Berechnungssystemen keine Anschlussgebühren erhoben wurden, die für die Erhebung der Betriebsgebühren trotzdem einer Tarifzone zugeteilt sind. 2 Anschlussgebühren bei mitprofitierenden Flächen werden erhoben, wenn bei einem 2Grundstück mit einer Grundbuch-Fläche ab 1'000 m ein Neu- oder Anbau von mehr als 12240 m Gebäudegrundfläche erstellt wird, welcher weder zu einer Tarifzonenaufstufung noch zu einer Vergrösserung der gebührenpflichtigen Fläche führt. 3 Bei Grundstücken, von welchen bereits Anschlussgebühren aufgrund des aktuell gültigen Reglements erhoben wurden, wird basierend auf mitprofitierenden Flächen keine Anschlussgebühr erhoben. 11 Zukauf von Grundstücksfläche 1 Wird bei einem bereits angeschlossenen Grundstück durch eine neue Parzellierung Fläche hinzu geführt, ist die zusätzliche Fläche in die aktualisierte Tarifzone mit einer Anschlussgebühr einzukaufen. Dabei wird die bisherige Einteilung der zugekauften Fläche mitberücksichtigt. 2 Diese Anschlussgebühr wird mit der neuen Parzellierung (aktueller Gebührensatz) fällig. Falls im aktuellen Zeitpunkt keine bauliche Veränderung realisiert wird, kann die Fälligkeit auf den Zeitpunkt der nächsten Baubewilligung verschoben werden mit dem im betreffenden Zeitpunkt gültigen Gebührensatz. 12 Wasserbecken (Schwimmbäder, Schwimmteich usw. ) Für festinstallierte Wasserbecken wird gemäss Art. 6 WVR neben der An- 3 schlussgebühr eine zusätzliche, einmalige Sondergebühr ab 5 m Inhalt für jeden zusätzlichen Kubikmeter von CHF 15. Die Pflicht zur Zahlung der Sondergebühr entsteht mit der Inbetriebnahme. Es besteht vor der ersten Inbetriebnahme eine schriftliche Meldepflicht. 13 Übergangsbestimmungen 1 Die VW Root stellt die Betriebsgebühr für das Jahr 2025 im Sommer 2025 aufgrund des neuen Reglements auf der Basis des Verbrauchs Mai 2024 bis Mai 2025 in Rechnung. 2 Die Anschlussgebühr wird ab dem 1. Januar 2025 gemäss der vorliegenden Vollzugsverordnung erhoben. Stichtag ist der Tag der Baubewilligungserteilung. Vor diesem Datum erteilte Baubewilligungen werden nach dem bisherigen Reglement bzw. der bisherigen Vollzugsverordnung beurteilt. 14 Inkrafttreten1 Die Vollzugsverordnung tritt mit dem Entscheid des Gemeinderates auf den 1. Januar 2025 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird die Vollzugsverordnung der Personalkorporation Root vom 8. November 2021 aufgehoben. Sämtliche widersprechenden Erlasse sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben. November 2024Gemeinderat RootDer Gemeindepräsident:Der Gemeindeschreiber:Heinz SchumacherAndré Wespi.
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Elle fixe les frais de raccordement et d'exploitation de l'eau. Elle s'applique aussi aux zones externes sous contrat. Des tarifs distincts peuvent être établis pour ces zones.
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Nécessite une compréhension des règlements en vigueur.
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en gestion de l'eau et des ressources. Capacité à appliquer des régulations administratives. VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM WASSER- VERSORGUNGS-REGLEMENT DERGEMEINDE ROOTSRR Nr. November 2024, in Rechtskraft ab 1. Januar 2025 2Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 2 des Wasserversorgungs-Reglement (WVR) folgende Vollzugsverordnung:Art. 1 ZweckMit dieser Verordnung regelt der Gemeinderat den Vollzug des Reglements gemäss Art. 2 GeltungsbereichDiese Vollzugsverordnung zum Wasserversorgungs-Reglement gilt auch für die Versorgungsgebiete ausserhalb der Gemeinde Root, für welche die Gemeinde Root die Versorgung mittels Vertrag übernommen hat. Der Gemeinderat ist jedoch berechtigt, für Versorgungsgebiete ausserhalb der Gemeinde Root separate Tarife zu erlassen. 3 GrundsätzeDie Gebühren und Kosten verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. 4 AnschlussgebührDie Anschlussgebühr wird im Sinne der Art. 40 und 41 des WVR erhoben. Der Anschlussgebührenansatz (AK) gemäss Art. 1 WVR beträgt pro Quadratmeter tarifzonengewichteter Fläche für die: a. Gemeinde Root:CHF 12. Gemeinde Gisikon: CHF 12. 5 Betriebsgebühr1 Die Berechnung der Betriebsgebühr wird gemäss Art. 42 und 43 WVR erhoben. Der Grundgebührenansatz (KG) gemäss Art. 1 WVR beträgt pro Quadratmeter tarifzonen-gewichteter Fläche für die: a. Gemeinde Root:CHF 0. Gemeinde Gisikon: CHF 0. 16 3Der Mengengebührenansatz (KW) gemäss Art. 1 WVR beträgt pro Kubikmeter Frischwasser für die: a. Gemeinde Gisikon: CHF 1. 10 2 Die Mengengebühr wird aufgrund der gemessenen bezogenen Frischwassermenge erhoben. Sind keine oder ungenaue Angaben über den Wasserverbrauch vorhanden, wird der Durchschnitt der abgelaufenen 3 Jahre in Rechnung gestellt. Ist auch dies nicht 3 möglich, werden 58 m pro Person und Jahr in Rechnung gestellt (Einwohnerkontrolle mit Stichtag 1. Januar des Rechnungsjahres). 3 Temporärer Wasserbezug gemäss Art. 44 WVR wird im Regelfall mit einer Pauschalgebühr von CHF 200. 00 pro Ereignis (z. Veranstaltung usw. ) abgegolten. In Fällen mit 3 einem Wasserbezug von voraussichtlich mehr als 100 m , wird die Mehrmenge mit dem aktuell gültigen Mengentarif zusätzlich verrechnet. Die Art der Abrechnung wird bei der Erteilung der Bewilligung festgelegt. 4 Die Gebühr für Bauwasser wird anhand der Baukosten (Baukostenpositionen BKP 1-3) der Baueingabe festgelegt. Die Gebühr beträgt 0. 025 % der Baukosten, im Minimum CHF 250. 00 und im Maximum CHF 2'500. Für Grossbauprojekte ab CHF 10. kann die Gebühr stattdessen vorgängig vertraglich vereinbart werden. 5 Gemäss Art. 8 WVR ist für den Betrieb von Sprinkleranlagen zusätzlich zur Betriebsgebühr eine jährliche Sondergebühr von CHF 0. 35 pro l/min zu entrichten. 6 Für zusätzliche Wasserzähler wird gemäss Art. 7 WVR eine jährliche Miete von CHF 40. 00 pro Wasserzähler erhoben. 6 Vorübergehende Anschlüsse 1 Für Anschlüsse gemäss Art. 3 WVR, welche nur vorübergehend, aber mehr als zwölf Monate erstellt werden (z. Containerbauten, Pavillons usw. ), ist die Entrichtung von Anschlussgebühren für vorübergehende Anschlüsse geschuldet. Anschlüsse, welche für die Dauer von zehn Jahren und mehr erstellt werden sowie Bauwasserbezug, gelten nicht als vorübergehende Anschlüsse. 2 Die Anschlussgebühr für vorübergehende Anschlüsse wird pro rata je angebrochenes Anschlussjahr festgelegt. Pro Jahr beträgt die Anschlussgebühr 10 % der ordentlichen Anschlussgebühr. Folglich wird im angebrochenen zehnten Jahr 100 % der ordentlichen Anschlussgebühr bezahlt sein. 43 Die jährliche Grund- und Mengengebühr ist für die gesamte Dauer des Anschlusses bis zum Ende des letzten angebrochenen Jahres geschuldet. 4 Ein Anschluss gilt als beendet, wenn die Entnahmestellen technisch ausser Betrieb genommen werden. 5 Wird im Nachgang zu einem vorübergehenden Anschluss ein dauerhafter Anschluss erstellt, wird die bereits entrichtete Anschlussgebühr für vorübergehende Anschlüsse mitberücksichtigt. 7 Geschossigkeit1 Die Geschossigkeit dient als Hauptkriterium für die Tarifzonen-Grundeinteilung gemäss Art. Zur Ermittlung der Geschossigkeit werden alle Geschosse mit möglicher Gewerbe- oder Wohnnutzung (Raumflächen sind isoliert, beheizbar und als Wohnraum bzw. Gewerberaum nutzbar) mitberücksichtigt. 2 Entspricht die Summe der Flächen mit Gewerbe- bzw. Wohnnutzung in Teilgeschossen (z. Dachgeschoss oder Kellergeschoss) mehr als 50 % der Gebäudegrundfläche, wird ein zusätzliches Geschoss angerechnet (z. 4-geschossig statt 3-geschossig). Ist diese Summe der Flächen mehr als 150 % der Gebäudegrundfläche, werden zwei zusätzliche Geschosse angerechnet (z. 5-geschossig statt 3-geschossig). 3 Gemäss Art. 38 WVR gilt bei 2- oder 3-geschossigen Gebäuden, dass bei teilweiser Nutzung auf einem weiteren Geschoss die Grundeinteilung erhöht wird (z. TZ 4 statt TZ 3 oder TZ 6 statt TZ 5). Es werden dabei folgende Fälle unterschieden: a. Bewohnbare oder gewerblich nutzbare Flächen in einem Geschoss mit einer Gesamt- 2 fläche kleiner als 20 m gelten nicht als teilweise Nutzung auf einem weiteren Geschoss. Bewohnbare oder gewerblich nutzbare Flächen in einem Geschoss mit einer Gesamt- 2 fläche grösser als 20 m und kleiner als 50 % der Gebäudegrundfläche gelten als teilweise Nutzung auf einem weiteren Geschoss. 4 Bei mehreren Gebäuden auf dem Grundstück oder Teilgrundstück ist für die Grundeinteilung in der Regel das Gebäude mit der höchsten Geschosszahl relevant. 5 Bei Grundstücken oder Teilgrundstücken mit einer gebührenpflichtigen Fläche grösser 2'000 m² und einheitlicher Nutzungsart (z. Wohnüberbauungen) wird bei der erstmaligen Einteilung für die Erhebung der Betriebsgebühren vereinfachend eine durchschnittliche Geschosszahl rechnerisch ermittelt. Kleinere Nebengebäude wie Garagen, Autoeinstellhallen usw. werden dabei nicht mitberücksichtigt. Erfolgt später auf dem Grundstück oder Teilgrundstück eine bauliche oder grundbuchliche Veränderung, so wird es in Teilgrundstücke aufgeteilt. 8 Korrektur der Tarifzonen-Grundeinteilung 1 Gestützt auf Art. 4 WVR werden in nachfolgenden Fällen Korrekturen von der Grundeinteilung vorgenommen. 2 Brandschutz: Befinden sich Gebäude eines Grundstücks im Schutzbereich von Hydranten, so befindet sich das betreffende Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet innerhalb des Brandschutzdispositivs. Ein Gebäude liegt im Schutzbereich, wenn es ganz oder teilweise im Umkreis von 400 m um den Hydranten liegt. Ausgenommen sind Grundstücke, welche von bestehenden anderen Wasserbezugsorten gemäss § 98 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Feuerschutz (Stand 01. 2022) genügend geschützt werden und sich an deren Erstellung beteiligt haben. Liegt ein Grundstück ausserhalb des Brandschutzdispositivs, wird die Grundeinteilung um 1 Tarifzone nach unten korrigiert. 3 Bewohnbarkeit bzw. Bezug von Anlagekapazität: Der Bezug von Anlagenkapazität wird mit der Summe der Wohnungen, Gewerbebetrieben und Wohnungsäquivalenten (Wasserzählergrösse) auf einem Grundstück quantifiziert. Dabei wird unterschieden:a. Grundstücke mit reiner Wohnbebauung: Die Anzahl Wohneinheiten ist massgebend; b. Grundstücke mit reiner Gewerbenutzung: Das Wohnungsäquivalent ist massgebend; c. Grundstücke mit Mischnutzung: Der kleinere Wert zwischen Anzahl Wohneinheiten plus Anzahl Gewerbebetriebe bzw. Anzahl Wohneinheiten plus Wohnungsäquivalent; jedoch minimal das Wohnungsäquivalent ist massgebend. ZählergrösseZählergrösseWohnungsin Zoll in DN äquivalent ¾ "20 mm11 "25 mm31 ¼ "32 mm61 ½ "40 mm122 "50 mm182 ½ "65 mm303 "80 mm50Bei Übernachtungsgastronomie wird das Wohnungsäquivalent aufgrund der Bettenzahl ermittelt. Dabei gilt: 4 Betten = 1 Wohnungsäquivalent (wobei ein Doppelbett zwei Einzelbetten entspricht). Das Kriterium Bezug von Anlagekapazität führt bei einer über- bzw. unterdurchschnittlichen Anzahl Wohnungen oder Gewerbe zu einer Tarifzonenkorrektur. 6Situation aufKorrektur derTarifzonendemAnzahl WohnungenTarifzonen- Grundeintei- Geschosse Grundstück im DurchschnittGrundeinteilung(Grenzwerlung (TZ +/-) te) BZ n. -- -- -- 1 n. -- -- -- 2 - 3 Woh- 1 Wohnung nungen +1 TZ2 n. (Wohnungsäquiva- 4 und mehr+2 TZ lent) Wohnungen2 - 3 Wohnungen+1 TZ321 Wohnung4 und mehr+2 TZWohnungen2 - 4 Wohnungen+1 TZ42. 51 Wohnung5 und mehr+2 TZWohnungen1 Wohnung5 - 6 Woh- -1 TZ532 - 4 Wohnungen nungen+1 TZ7 und mehr+2 TZWohnungen1 Wohnung2 Wohnungen-2 T Z7 - 8 Woh- -1 TZ63. 53 - 6 Wohnungen nungen+1 TZ9 und mehr+2 TZWohnungen1 - 2 Wohnungen-2 TZ3 Wohnungen-1 TZ744 - 7 Wohnungen8 - 10 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ11 und mehrWohnungen1 - 2 Wohnungen3 - 5 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ856 - 9 Wohnungen10 - 12 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ13 und mehrWohnungen bis 5 Wohnungen6 - 10 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ9611 -13 Wohnungen14 - 16 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ17 und mehrWohnungen7Situation aufKorrektur derTarifzonendemAnzahl WohnungenTarifzonen- Grundeintei- Geschosse Grundstück im DurchschnittGrundeinteilung(Grenzwerlung (TZ +/-) te) bis 10 Wohnungen 11 - 14 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ10715 - 17 Wohnungen18 - 20 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ21 und. mehrWohnungen bis 14 Wohnungen15 - 19 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ11820 - 23 Wohnungen24 - 27 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ28 und mehrWohnungen bis 17 Wohnungen18 - 24 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ12925 - 28 Wohnungen29 - 32 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ33 und mehrWohnungen bis 23 Wohnungen24 - 30 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ131031 - 34 Wohnungen35 - 38 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ39 und mehrWohnungen bis 29 Wohnungen30 - 38 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ141139 - 43 Wohnungen44 - 48 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ49 und mehrWohnungen bis 36 Wohnungen37 - 45 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ151246 - 50 Wohnungen51 - 55 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ56 und mehrWohnungen8Situation aufKorrektur derTarifzonendemAnzahl WohnungenTarifzonen- Grundeintei- Geschosse Grundstück im DurchschnittGrundeinteilung(Grenzwerlung (TZ +/-) te) bis 42 Wohnungen 43 - 51 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ161352 - 56 Wohnungen57 - 61 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ62 und mehrWohnungen bis 50 Wohnungen51 - 59 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ171460 - 64 Wohnungen65 - 69 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ70 und mehrWohnungen bis 59 Wohnungen60 - 70 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ181571 - 76 Wohnungen77 - 82 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ83 und mehrWohnungen bis 68 Wohnungen69 - 79 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ191680 - 85 Wohnungen86 - 91 Woh- +1 TZ nungen+2 TZ92 und mehrWohnungen bis 78 Wohnungen79 - 89 Woh- -2 TZ nungen-1 TZ201790 - 95 Wohnungen96 - 101+1 TZWohnungen+2 TZ102 und mehrWohnungen bis 87 Wohnungen88 - 100-2 TZ101 - 107 Wohnun- Wohnungen-1 TZ2118 gen108 - 114+1 TZWohnungen+2 TZ115 und mehrWohnungen9Situation aufKorrektur derTarifzonendemAnzahl WohnungenTarifzonen- Grundeintei- Geschosse Grundstück im DurchschnittGrundeinteilung(Grenzwerlung (TZ +/-) te) bis 100 Wohnungen 101 - 113-2 TZ114 - 120 Wohnun- Wohnungen-1 TZ2219 gen121 - 127+1 TZWohnungen+2 TZ128 und mehrWohnungenBei Grundtarifzonen grösser Tarifzone 22 (mehr als 19 Geschosse) wird die obige Korrekturtabelle gleichförmig weitergeführt. Der Mechanismus ist im Anhang 1 beschrieben. Auch leerstehende Wohnungen und Kleinwohnungen (z. Studios) beziehen die Leistungsbereitschaft und werden folglich mitberücksichtigt. 4 Nutzung: Die Tarifzonen-Grundeinteilung wird bei nachfolgenden, nicht abschliessend aufgelisteten, besonderen Verhältnissen verursachergerecht über einen Nutzungszuschlag oder -abzug korrigiert:BesonderheitBeschreibungTZ-KorrekturGebührenpflichtige Fläche pro Wohn- + 4 TZ einheit kleiner 25 m² Gebührenpflichtige Fläche pro Wohn- + 3 TZ einheit kleiner 50 m² Gebührenpflichtige Fläche pro Wohn- 2 + 2 TZ einheit kleiner 75 mGebührenpflichtige Fläche pro Wohn- 2 +1 TZUnverhältnismässiges einheit kleiner 100 m Flächen- Gebührenpflichtige Fläche grösser oder Leistungsverhältnis bei gleich 2 000 m² und gebührenpflichtige überwiegender Nutzung - 1 TZFläche pro Wohneinheit grösser oder gemäss Gruppe A (Art. 8 gleich 150 m² Abs. 3) Gebührenpflichtige Fläche grösser oder gleich 2 000 m² und gebührenpflichtige - 2 TZFläche pro Wohneinheit grösser oder gleich 250 m² Gebührenpflichtige Fläche zwischen 1'200 m² und 2'000 m² und gebühren- - 1 TZ pflichtige Fläche pro Wohneinheit grösser oder gleich 600 m² UnverhältnismässigesGebührenpflichtige Fläche grösser oder Flächengleich 2'000 m² und gebührenpflichtige - 1 TZLeistungsverhältnis beiFläche pro Wohnungsäquivalent grösser überwiegender Nutzung oder gleich 500 m² 10BesonderheitBeschreibungTZ-Korrektur gemäss Gruppe B und C Gebührenpflichtige Fläche grösser oder (Art. 3) gleich 2'000 m² und gebührenpflichtige - 2 TZFläche pro Wohnungsäquivalent grösser oder gleich 1'000 m² 2Grundstücksfläche kleiner 300 m bei Kleines GrundstückGrundstücken mit Grundeinteilung + 1 TZ grösser oder gleich Tarifzone 3 Gewerbegrundstücke (exkl. Landwirtschaft) mit maximal eingeschossigen Gebäuden bzw. die Gebäudegrundflä- 1-geschossiges Gewerbe - 1 TZ che des zweiten Geschosses ist kleiner als 50 % des darunterliegenden Geschosses Betriebe mit ausserordentlich hohem Grossverbraucher+ 1 TZMengen-Flächen-VerhältnisLandwirtschaftlich genutztes Grund- Landwirtschaftsbetrieb, stück mit Tierhaltung und entsprechen- + 1 TZ Stallungen den Stallungen. Grundstücke mit Ferienhäusern, Feri- Geringer Mengenbezug, enwohnungen bzw. geringem Mengen- + 2 TZ Saisonale Nutzung bezug (gemäss Art. Zuschlag nur für Betriebsgebühren. In Ausnahmefällen, wo es die Verursachergerechtigkeit verlangt, können weitere Nutzungskorrekturen angewendet werden. 9 Gebührenpflichtige Fläche für Ausnahmefälle 1 Teilflächen eines Grundstücks in der Bauzone, welche im Bauzonenplan als Nichtbauzone (z. Wald, Landwirtschaftszone usw. ) mit Ausnahme der Weilerzone bezeichnet sind, werden nicht als gebührenpflichtige Flächen betrachtet. 2 Die Reduktionsmassnahme gemäss Art. 1 WVR betrifft in der Regel nur Grundstücke mit einer um die gemäss Abs. 1 reduzierte Grundbuchfläche ab 2'000 m2 und einer um die gemäss Abs. 1 reduzierte Grundbuchfläche von mehr als 300 m² pro Wohneinheit (bzw. Wohnungsäquivalent gemäss Zähler) sowie für sämtliche Grundstükke in der Nichtbauzone mit Ausnahme der Weilerzone. Sie ist als Ausnahmeregelung zur Wahrung der Verhältnismässigkeit zu betrachten. 3 Für die rechnerische Ermittlung der gebührenpflichtigen Fläche gemäss Abs. 2 wird die Gebäudegrundfläche der angeschlossenen Gebäude durch den Faktor k dividiert. Je nach Gebäudenutzung wird ein anderer Faktor k angewendet:11GruppeGebäudenutzung k =überwiegende Wohnnutzung;Dienstleistungsgewerbe (Büro und Verwaltung);A0. 25Laboratorien, Feinwerkstätten, Ateliers usw. Gastronomie (Restaurants, Hotellerie), HeimeGewerbehallen (inkl. integrierter Büroteil);Schulanlagen mit Sporthallen, Mehrzweckhallen;B0. 50Öffentliche HallenbäderClubhäuserGebäude in der Landwirtschaftszone;Kleinbauten, Nebengebäude, Ökonomiegebäude, GaragenC usw. 70TiefgaragenKirchenZur Wahrung der Verhältnismässigkeit, kann in Ausnahmefällen die gebührenpflichtige Fläche auch grafisch-logisch ermittelt werden. 4 Die Aufteilung in Teilgrundstücke gemäss Art. 3 WVR wird in der Regel nur bei Grundstücken mit einer um die gemäss Abs. 1 reduzierte Grundbuchfläche ab 2'000 m² und inhomogener Bebauung (z. Industriebaute neben Wohnhaus) vorgenommen. 5 Die gemeinsame Betrachtung mehrerer Grundstücke gemäss Art. 4 WVR ist als Ausnahme-regel zu betrachten und wird angewandt, wenn sich ein Gebäudekomplex über mehrere Grundstücke erstreckt. 6 Engparzellierungen gemäss Art. 5 WVR liegen vor, wenn ein Verhältnis der Gebäudegrundfläche zur Grundbuchfläche von mehr als 0. 7 Bei Engparzellierungen gemäss Abs. 6 werden die Grundstücksflächen der zugehörigen und nicht angeschlossenen Grundstücke, wie beispielsweise Grünflächen, Spielplätze usw. im Verhältnis der Gebäudegrundflächen auf die engparzellierten Grundstücke übertragen. 10 Anschlussgebühren für mitprofitierende Flächen 1 Gemäss Art. 4 WVR kann von einem Grundstück oder Teilgrundstück mit mitprofitierenden Flächen bei einer baulichen Veränderung eine Anschlussgebühr fällig werden. Als mitprofitierend gelten Flächen und Bauten, für welche nach früheren Berechnungssystemen keine Anschlussgebühren erhoben wurden, die für die Erhebung der Betriebsgebühren trotzdem einer Tarifzone zugeteilt sind. 2 Anschlussgebühren bei mitprofitierenden Flächen werden erhoben, wenn bei einem 2Grundstück mit einer Grundbuch-Fläche ab 1'000 m ein Neu- oder Anbau von mehr als 12240 m Gebäudegrundfläche erstellt wird, welcher weder zu einer Tarifzonenaufstufung noch zu einer Vergrösserung der gebührenpflichtigen Fläche führt. 3 Bei Grundstücken, von welchen bereits Anschlussgebühren aufgrund des aktuell gültigen Reglements erhoben wurden, wird basierend auf mitprofitierenden Flächen keine Anschlussgebühr erhoben. 11 Zukauf von Grundstücksfläche 1 Wird bei einem bereits angeschlossenen Grundstück durch eine neue Parzellierung Fläche hinzu geführt, ist die zusätzliche Fläche in die aktualisierte Tarifzone mit einer Anschlussgebühr einzukaufen. Dabei wird die bisherige Einteilung der zugekauften Fläche mitberücksichtigt. 2 Diese Anschlussgebühr wird mit der neuen Parzellierung (aktueller Gebührensatz) fällig. Falls im aktuellen Zeitpunkt keine bauliche Veränderung realisiert wird, kann die Fälligkeit auf den Zeitpunkt der nächsten Baubewilligung verschoben werden mit dem im betreffenden Zeitpunkt gültigen Gebührensatz. 12 Wasserbecken (Schwimmbäder, Schwimmteich usw. ) Für festinstallierte Wasserbecken wird gemäss Art. 6 WVR neben der An- 3 schlussgebühr eine zusätzliche, einmalige Sondergebühr ab 5 m Inhalt für jeden zusätzlichen Kubikmeter von CHF 15. Die Pflicht zur Zahlung der Sondergebühr entsteht mit der Inbetriebnahme. Es besteht vor der ersten Inbetriebnahme eine schriftliche Meldepflicht. 13 Übergangsbestimmungen 1 Die VW Root stellt die Betriebsgebühr für das Jahr 2025 im Sommer 2025 aufgrund des neuen Reglements auf der Basis des Verbrauchs Mai 2024 bis Mai 2025 in Rechnung. 2 Die Anschlussgebühr wird ab dem 1. Januar 2025 gemäss der vorliegenden Vollzugsverordnung erhoben. Stichtag ist der Tag der Baubewilligungserteilung. Vor diesem Datum erteilte Baubewilligungen werden nach dem bisherigen Reglement bzw. der bisherigen Vollzugsverordnung beurteilt. 14 Inkrafttreten1 Die Vollzugsverordnung tritt mit dem Entscheid des Gemeinderates auf den 1. Januar 2025 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird die Vollzugsverordnung der Personalkorporation Root vom 8. November 2021 aufgehoben. Sämtliche widersprechenden Erlasse sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben. November 2024Gemeinderat RootDer Gemeindepräsident:Der Gemeindeschreiber:Heinz SchumacherAndré Wespi.